Braunkohleabbau im Landkreis Ludwigslust - Wir sagen nein!
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Parlamentsbekenntnis contra Bundesberggesetz

Landtagsbeschluss - symbolischer Akt
Im Jahre 2007, nach 17 Jahren Landtag Mecklenburg-Vorpommern,
  Landtagsbeschluss gegen Braunkohle
folgte das Parlament dem Willen des Volkes und bekräftigte die politische Ablehnung eines möglichen Braunkohleabbaus in der Griesen Gegend. Doch dieser Landtagsbeschluss ist ein eher symbolischer Akt, denn was rechtens und zulässig ist, gibt vor allem das Bundesberggesetz (BBergG) vor.

Vorab
Nach derzeitigem Bergrecht ist der Großraum Lübtheen weiterhin vom Tagebau bedroht. Entscheidend sind weder parlamentarische Bekenntnisse auf Landesebene noch der Wille der Bevölkerung, sondern einzig und allein die Aussicht auf Gewinn. Ist diese Aussicht gegeben, wird das Vorhaben weiterhin verfolgt, legal im Schutze des BBergG. Änderungen dieses Gesetzes sind zwingend notwendig, jeder verstreichende Tag ist ein weiterer Schritt in Richtung Abbruchkante.

Ziel ist die Gewinnung von Bodenschätzen nicht der Schutz der Umwelt
In gegenwärtiger Fassung ist das BBergG vor allem darauf ausgelegt, die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen zu ermöglichen und zu fördern.
Die Belange der durch Vorhaben betroffenen Umwelt, inklusive Menschen, sind in den Regelungen des BBergG nur schwach ausgeprägt. Klare Grenzen zur Durchführung eines Abbauvorhabens mittels starker Schutzpositionen, Fehlanzeige. Ergebnis, in den vergangenen rund 60 Jahren wurden für Tagebauvorhaben -Braunkohlegewinnung- in Deutschland über 110.000 Menschen umgesiedelt sowie Natur und Landschaft in einer Größenordnung von ca. 100.000 ha wurden abgegraben.
Betroffene Grundstückseigentümer, sowohl direkt als indirekt betroffene, werden bei der Vorbereitung des Bergbaus mittels der grundlegenden bergrechtlichen Entscheidungen nicht beteiligt oder anderweitig berücksichtigt. Dies ist in den Regelungen des BBergG zur Verleihung von Bergbauberechtigungen und zur Zulassung von Betriebsplänen begründet. Zwar sind vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit Vorhabengenehmigungsverfahren durchzuführen, diese sind aber geprägt durch fehlende behördliche Befugnisse zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines konkreten Bergbauvorhabens sowie dem Mangel an Ermächtigung zur Einwirkung auf die unternehmerischen Planungen. Die im BBergG aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen, machen den Bergbauunternehmen in der Praxis keine Schwierigkeiten. Mit der Erfüllung hat das Bergbauunternehmen Anspruch auf Zulassung des Betriebsplanes. Die Behörde soll dabei kein planerisches Ermessen ausüben, sondern nur eine "gebundene Entscheidung" treffen.

Nach den ersten Entscheidungen ist ein Zurück kaum realistisch
Die Entscheidungen zur Betriebsplanzulassung betreffen nur den bergrechtlichen Sachverhalt!
Die für das Gesamtvorhaben erforderlichen Genehmigungen müssen bei Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit nicht vorliegen, deren Erteilung erfolgt abschnittsweise und z.T. erst Jahre nach Aufschluss des Tagebaus!

Lösung Novellierung des BBergG?
Um die Defizite insbesondere zum Schutz der betroffenen Bevölkerung und Umwelt zu beheben, werden verschiedene Maßnahmen im Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dirk Teßmer zum Novellierungsbedarf des deutschen Bergrechts vorgebracht, einige davon geben wir hier in Auszügen wieder.

"... 3. Anpassung der Vorschriften über die Möglichkeiten zur Enteignung ... des Grundstückseigentümers zur Durchführung eines Bergbauvorhabens:
Das Verhältnis zwischen der betrieblichen Genehmigung zur Durchführung eines Bergbauvorhabens und den Voraussetzungen für eine Enteignung ist dringend zu regeln. Sofern man Bergbau unter besiedeltem Gebiet nicht grundsätzlich verbieten möchte, gilt dies insbesondere hinsichtlich Enteignungen von Wohnhäusern. Im Hinblick auf die Langfristigkeit der bergbaulichen Vorhabendurchführung und dem z. T. großen zeitlichen Abstand zwischen Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit und dem Einsetzen der unmittelbaren Auswirkungen auf das Grundeigentum erscheint es sachgerecht, die Frage der Erforderlichkeit des Bergbauvorhabens und dessen Vereinbarkeit mit den Belangen und Rechten der Betroffenen sowohl zum Zeitpunkt der Vorhabensgenehmigung, als auch im näheren Vorfeld der geplanten Einwirkungen auf das Grundstück in vollem Umfang zu prüfen."
" 7. Zusammenfassung der Anforderungen an künftige Regelungen zur Genehmigung bergbaulicher Vorhaben
... (2) Im Hinblick auf die besondere Schwere des Eingriffs in die Lebensverhältnisse von in einem Abbaugebiet lebenden Menschen und dem Gebot zur Gewährleistung eines weittestgehenden Schutzes deren Grundrechte vor einschneidenden Beeinträchtigungen ist zu erwägen, ob die Gewinnung von unter Siedlungen lagernden Rohstoffen von Gesetzes wegen ausgeschlossen wird, sofern der Abbau eine Aufgabe der Wohnnutzung deren Immobilien bedingt.
..... (4) Im Falle einer Einschätzung des Gesetzgebers, dass bestimmte Bergbauvorhaben in besonderer Weise erforderlich sein können und auch gegen den Willen der betroffenen Menschen durchsetzungsfähig sein müssen, wäre eine ausnahmsweise Genehmigung für den Fall vorzusehen, dass die Realisierung des Vorhabens aus Gründen eines unabweisbaren Erfordernisses zur Wahrung eines volkswirtschaftlichen Bedarfs an dem betreffenden Rohstoff zwingend erforderlich ist und keine alternative Möglichkeit zur Abwendung einer andernfalls konkret zu besorgenden schädlichen Auswirkung auf die Volkswirtschaft besteht.
.... (6) Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen sind mit geeigneten Regelungen betreffend die Beteiligung von Öffentlichkeit, Trägern öffentlicher Belange, Interessensverbänden und potenziell betroffenen Menschen am Genehmigungsverfahren zu flankieren. Nur über eine intensive Beteiligung
insbesondere der von einem Bergbauvorhaben betroffenen Menschen lässt sich das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im erforderlichen Umfang prüfen.....

Grundlage für diesen Artikel ist das Rechtsgutachten: Novellierungsbedarf des deutschen Bergrechts - Kernthesen - vorgelegt von Rechtsanwalt Dirk Teßmer

Das ganze Dokument zum Laden:
Kernthesen+zum+BergR-Gutachten_Mai2008.pdf


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Weiterführende Links:
Heuersdorf
bergbau-egelnermulde.de
Sössen lebt
Ostkohle
www.mulknitz.com
Garzweiler (BUND)
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